Produktklassifizierung nach Verordnung ( EU ) 2019/2088 - Artikel 6,8 und 9
Seit März 2021 ist diese Offenlegungsverordnung in Kraft getreten. Finanzprodukte, wie Fonds werden in 3 Kategorien unterteilt. Artikel 9 umfasst Fonds mit einer angestrebten Nachhaltigkeitswirkung (dark green). Artikel 8 Fonds ( light green ) mit ökologischen und sozialen Merkmalen.
Sonstige Fonds werden nach Artikel 6 kategorisiert.
Ab dem 30.12.2022 müssen die nachteiligen Wirkungen auf die Nachhaltigkeit offengelegt werden.
Viele Fondsgesellschaften "argumentieren" Ihre Fonds in die Artikel 8 Kategorie, damit sie von dem "Trend" der Nachhaltigkeit profitieren können. (ESG Zusatz )
Ein Indiz für "wirkliche Nachhaltigkeit" ist auf jeden Fall die Kategorisierung als Artikel 9 Fonds, da hier ab 2023 sogar noch schärfere Regeln, durch ein Taxonomie-Reporting gelten.
Erklärung der Verordnung bei Wikipedia
Sonstige Fonds werden nach Artikel 6 kategorisiert.
Ab dem 30.12.2022 müssen die nachteiligen Wirkungen auf die Nachhaltigkeit offengelegt werden.
Viele Fondsgesellschaften "argumentieren" Ihre Fonds in die Artikel 8 Kategorie, damit sie von dem "Trend" der Nachhaltigkeit profitieren können. (ESG Zusatz )
Ein Indiz für "wirkliche Nachhaltigkeit" ist auf jeden Fall die Kategorisierung als Artikel 9 Fonds, da hier ab 2023 sogar noch schärfere Regeln, durch ein Taxonomie-Reporting gelten.
Erklärung der Verordnung bei Wikipedia